Für die Nummer 1.05 "Form, Stand, Volumen" und "Riss im Schnitt" ist je ein Abzug von null, einem oder zwei Punkten möglich. Die Experten haben zweimal den Maximalabzug von zwei Punkten vorgenommen. Weder in den Bewertungsunterlagen noch in der Stellungnahme der Experten sind die Gründe aufgeführt, welche zum Maximalabzug führten. Im Allgemeinen muss eine Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.