a. der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung). Die praktische Arbeit wurde mit der Note 5,3 bewertet. A_____ hat die Gesamtnote 5,3 erzielt und damit das Qualifikationsverfahren bestanden. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis wurde ihm erteilt. 2.2 Bewertung der praktischen Arbeiten