2.1 Rechtliche Grundlagen In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4-6 (der Verordnung) erworben worden sind (Art. 17 der Verordnung). Im Qualifikationsverfahren werden gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: