4-6 der Verordnung) über das Fähigkeitszeugnis hinaus hohe und entscheidende Beachtung. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegenwärtig oder in der Zukunft auf die Note für die praktische Arbeit als Kriterium für die Zulassung zu Kursen, Weiterbildungen oder besonderen Qualifikationen wie Berufswettbewerben usw. abgestellt wird. Bei dieser Ausgangslage erscheint es auch nicht angezeigt, die Anfechtbarkeit von einzelnen Fach- oder Modulnoten auf tertiäre Bildungsgänge zu beschränken, geht es vorliegend doch um einen qualifizierenden Abschluss der beruflichen Grundbildung, mit welchem man direkt Fuss in der Arbeitswelt fassen kann.