Seite 4 von 19 zeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt: (a) die Gesamtnote, (b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote und (c) die Fachrichtung (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung). Der Note für die praktische Arbeit kommt in verschiedener Hinsicht eine besonders hohe Bedeutung und somit eine ähnliche Wirkung zu wie einem Prädikat.