Verordnung]). Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn (a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird und (b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: praktische Arbeit 50 Prozent, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung je 20 Prozent, Erfahrungsnote 10 Prozent (Art. 19 Abs. 4 der Verordnung). Ist das Fähigkeits-