Das Bundesgericht erwägt hierzu, dass sich aus dem Prädikat zwar keine materiellen Rechtsfolgen wie das Nichtbestehen des Examens oder das Erreichen einer Mindestqualifikation für die Weiterbildung ergäben. Dennoch könne dem Entscheid über das Prädikat, das sich nach den Vorgaben der Prüfungsordnung bestimme, ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund hält das Bundesgericht präzisierend fest, dass einzelne Noten einer Gesamtprüfung nicht anfechtbar seien, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden seien und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen würden.