Dem Rechtsschutz der Verwaltungsjustiz unterliegen nur jene Leistungsbeurteilungen, die eine Verfügung darstellen. Der Verfügungscharakter einzelner Noten ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilung im Verwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 31 ff.). Eine Verfügung im Sinne des vorliegend massgebenden Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) liegt nur vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist.