Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt 1.1.1 Zuständigkeit Beschwerden, welche das Qualifikationsverfahren betreffen, richten sich nach kantonalem Recht (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.