{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2015-01-19", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-36-14_2015-01-19.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-36-14-vom-19-01-2015.pdf", "Checksum": "bcf84dc46ea1e5958ffba1ec7cc80bd9"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.36-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.01.2015 350.36-14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 19.01.2015 350.36-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsbildung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:13", "Checksum": "6e631e7d460c9ec1a2186f6bd41993d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.01.2015 350.36-14\nRegeste:\nBerufsbildung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\nerz@erz.be.ch\n\n4800.600.350.36/14 (670445)\n\n19. Januar 2015\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Bewertung der praktischen Arbeit im Qualifikationsverfahren als Bäcker-Konditor-Confiseur [Schwerpunkt Bä-\nckerei-Konditorei])\n\nA_____\n\ngegen\n\nKantonale Prüfungskommission,\nMittelschul- und Berufsbildungsamt, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nAusgangslage\n\n1. A_____ absolvierte im Frühling 2014 das Qualifikationsverfahren als Bäcker-\nKonditor-Confiseur. Am 19. Juni 2014 teilte ihm die kantonale Prüfungskommission\nmit, dass er die Prüfung mit der Note 5,3 für die praktische Arbeit und der Gesamtnote 5,3 bestanden habe.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 4. Juli 2014 (verbessert eingereicht am\n18. Juli 2014) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss,\ndie Note für die praktische Arbeit sei zu überprüfen.\n\n3. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 beantragte die kantonale Prüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Mit Schreiben vom 8. September 2014 nahm A_____ zur Stellungnahme der kantonalen Prüfungskommission sowie zum Expertenbericht Stellung.\n\n5. Die kantonale Prüfungskommission nahm mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ergänzend Stellung und beantragte weiterhin die Beschwerde abzuweisen.\n\n6. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. November 2014 hielt A_____ an der Beschwerde fest.\n\n7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2014 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt\n\n1.1.1 Zuständigkeit\n\nBeschwerden, welche das Qualifikationsverfahren betreffen, richten sich nach kantonalem\nRecht (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, über die\nBeschwerde zu entscheiden.\n\n1.1.2 Anfechtungsobjekt\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis der Prüfungskommission vom\n19. Juni 2014. Die kantonale Prüfungskommission verfügt über die Prüfungsergebnisse\n(Art. 78 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die\nWeiterbildung und Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]).\n\nSeite 2 von 19\nVon Amtes wegen ist zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. A_____ hat\ndas Qualifikationsverfahren insgesamt bestanden. Ihm wurde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Bäcker-Konditor-Confiseur der Fachrichtung Bäckerei-Konditorei aufgrund der erzielten vier Fachnoten (praktische Arbeit 5,3 [Fallnote], Berufskenntnisse 5,2,\nAllgemeinbildung 5,3 und Erfahrungsnote 5,5) sowie der Gesamtnote 5,3 erteilt. A_____\nbeanstandet in seiner Beschwerde die Bewertung im Qualifikationsbereich (Fach) praktische Arbeit; ohne dies ausdrücklich zu sagen, stellt er damit aber auch die Gesamtnote in\nFrage.\n\nDem Rechtsschutz der Verwaltungsjustiz unterliegen nur jene Leistungsbeurteilungen, die\neine Verfügung darstellen. Der Verfügungscharakter einzelner Noten ist in Lehre und\nRechtsprechung umstritten (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilung im\nVerwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 31 ff.). Eine Verfügung im Sinne des\nvorliegend massgebenden Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRPG; BSG 155.21) liegt nur vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung\nein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt\nwird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (BVR\n2013 S. 303 E. 1.2 mit Hinweisen).\n\nEinzelne Fachnoten stellen im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen\ndar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs-) Elemente sind, die zur Gesamtbeurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen\nEinfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch\neinzelne, auch genügende (Fach-) Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden,\nwenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit\nHinweisen). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern\nnicht der Fall, wenn die Notenhöhe allenfalls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert (BVR 2013 S. 301 E. 2.3).\n\n"}