Auch hätte er für die Rekrutenschule ein Verschiebungsgesuch stellen können. Nachdem er dies unterlassen hat, erfolgte seine Abmeldung nicht unverschuldet. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV liegt nicht vor. Die Schulgebühr ist deshalb nicht zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren wird A_____ für die entstandenen Verfahrenskosten von 300 Franken kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt.