Indem Art. 123 Abs. 3 MiSDV nur einen einzigen Rückerstattungsgrund – das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung – vorsieht, schöpft er den Spielraum des Verordnungsgebers nicht aus. Dies verletzt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung als Rückerstattungsgrund zu anerkennen. Vielmehr muss sie auch in anderen begründeten Fällen gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Rückerstattung der Schulgebühr prüfen. Seite 3 von 5 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2 Militärisches Aufgebot als begründeter Fall