Er stützte sich auf Art. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schul- und Kursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden. Beide Verordnungen verwenden den Begriff des begründeten Falls. Dafür, dass die beiden Bestimmungen unterschiedlich auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 Satz 2 BerV auch auf Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV anzuwenden.