Die Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes festgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur, Gehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der Schule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt nur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2). Dieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus dem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf Art.