Umstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob es neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere ("begründete") Fälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militärische Aufgebot von A_____ einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2). 2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV Nach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schul- und Schulgebühren auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.