Gegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1 MiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. Seite 2 von 5 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.2. Beschwerdebefugnis