_ (nachfolgend: Schulreglement) regeln, welches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreglements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B_____ – bestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung sowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements – zuständig gewesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet aber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zuständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben.