2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 22. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Schulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten. 3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A_____ innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit