{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2014-03-06", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_300-18-13_2014-03-06.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-300-18-13-vom-06-03-2014.pdf", "Checksum": "a1149400459a217d28598b05798f63b2"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["300.18-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 06.03.2014 300.18-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 06.03.2014 300.18-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung Schulgeldgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:16", "Checksum": "950ee46395a747fafba20c0af80997bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 06.03.2014 300.18-13\nRegeste:\nRückerstattung Schulgeldgebühren\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.300.18/13 (636000) 6. März 2014\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulgebühr)\n\nA_____,\n\ngegen\n\nRektorat,\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A_____ meldete sich für den Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre\nHochschule 2013/2014 an und zahlte Schul- und Materialgebühr ein. Nach Erhalt\neines militärischen Marschbefehls meldete er sich vom Kurs ab und ersuchte um\nRückerstattung der Schul- und Materialgebühr. Nach Rückerstattung der Materialgebühr lehnte der Rektor der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME (nachfolgend: Rektor) das Gesuch betreffend Schulgebühr am 24. Juli 2013 ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 22. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die\nSchulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten.\n\n3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten\nMöglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A_____ innert der ihm gesetzten\nFrist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2013, mit welcher der Rektor der\nBME das Rückerstattungsgesuch betreffend Schulgebühr abgelehnt hat. Nach Art. 35\nBst. b der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) regelt das\nSchulreglement Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung der Organe. Weder die\nMittelschulgesetzgebung – Art. 38 und 77 ff. MiSV – noch Art. 16 des Schulreglements\nvom 26. Oktober 2010 des Gymnasiums B_____ (nachfolgend: Schulreglement) regeln,\nwelches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreglements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B_____ –\nbestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung\nsowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements – zuständig gewesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet\naber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zuständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben. Dies würde voraussichtlich\ndazu führen, dass die Schulleitung des Gymnasiums B_____ inhaltlich gleich wie der\nRektor der BME verfügen würde, was eine Verlängerung des Verfahrens bedeuten würde.\nA_____ hat aber ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid. Das Gymnasium\nB_____ ist gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften gemäss Schulreglement einzuhalten.\n\nGegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG\n433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1\nMiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\nSeite 2 von 5\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.2. Beschwerdebefugnis\n\nA_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\n1.3. Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob\nes neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere (\"begründete\")\nFälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militärische Aufgebot von A_____ einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2).\n\n2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV\n\nNach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schul- und Schulgebühren auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.\n\nDer Vortrag der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2007 zur MiSV äussert sich nicht\ndazu, was unter dem Begriff \"begründete Fälle\" zu verstehen ist.\n\nDie Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes\nfestgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur,\nGehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der\nSchule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt\nnur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2).\nDieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus\ndem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf\nArt. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schul- und\nKursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere\nwenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden.\n\n"}