Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.300.18/13 (636000) 6. März 2014 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulge- bühr) A_____, gegen Rektorat, Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A_____ meldete sich für den Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule 2013/2014 an und zahlte Schul- und Materialgebühr ein. Nach Erhalt eines militärischen Marschbefehls meldete er sich vom Kurs ab und ersuchte um Rückerstattung der Schul- und Materialgebühr. Nach Rückerstattung der Material- gebühr lehnte der Rektor der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME (nach- folgend: Rektor) das Gesuch betreffend Schulgebühr am 24. Juli 2013 ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 22. August 2013 Beschwerde bei der Er- ziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Schulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten. 3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei ab- zuweisen. 4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A_____ innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2013, mit welcher der Rektor der BME das Rückerstattungsgesuch betreffend Schulgebühr abgelehnt hat. Nach Art. 35 Bst. b der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) regelt das Schulreglement Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung der Organe. Weder die Mittelschulgesetzgebung – Art. 38 und 77 ff. MiSV – noch Art. 16 des Schulreglements vom 26. Oktober 2010 des Gymnasiums B_____ (nachfolgend: Schulreglement) regeln, welches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreg- lements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem an- deren Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B_____ – bestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung sowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements – zuständig ge- wesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet aber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zu- ständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Schulleitung des Gymnasiums B_____ inhaltlich gleich wie der Rektor der BME verfügen würde, was eine Verlängerung des Verfahrens bedeuten würde. A_____ hat aber ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid. Das Gymnasium B_____ ist gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften gemäss Schulreglement ein- zuhalten. Gegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1 MiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entschei- den. Seite 2 von 5 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.2. Beschwerdebefugnis A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.3. Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob es neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere ("begründete") Fälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militäri- sche Aufgebot von A_____ einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2). 2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV Nach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schul- und Schulgebühren auf Semesterbeginn fäl- lig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden. Der Vortrag der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2007 zur MiSV äussert sich nicht dazu, was unter dem Begriff "begründete Fälle" zu verstehen ist. Die Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes festgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur, Gehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der Schule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt nur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2). Dieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus dem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf Art. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Wei- terbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schul- und Kursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden. Beide Verordnungen verwenden den Begriff des begründeten Falls. Dafür, dass die bei- den Bestimmungen unterschiedlich auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 Satz 2 BerV auch auf Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV anzuwenden. Indem Art. 123 Abs. 3 MiSDV nur einen einzigen Rückerstattungsgrund – das Nichtbeste- hen der Berufsmaturitätsprüfung – vorsieht, schöpft er den Spielraum des Verordnungs- gebers nicht aus. Dies verletzt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV. Die Behörde darf sich nicht da- rauf beschränken, das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung als Rückerstattungs- grund zu anerkennen. Vielmehr muss sie auch in anderen begründeten Fällen gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Rückerstattung der Schulgebühr prüfen. Seite 3 von 5 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2 Militärisches Aufgebot als begründeter Fall A_____ führt im Wesentlichen aus, er habe am 20. Juni 2013 einen Marschbefehl für die Rekrutenschule mit Start am 28. Oktober 2013 erhalten. Dies habe ihn überrascht, da er drei Jahre zuvor bereits einen Marschbefehl erhalten habe, dieser aber wieder zurückge- zogen worden sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein Wiederaufbieten zu ei- nem späteren Zeitpunkt möglich sei. Der Marschbefehl zeigt, dass A_____ wehrpflichtig ist. Als Wehrpflichtiger, welcher die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat, musste er damit rechnen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Rekrutenschule aufgeboten wird. A_____ macht nicht gel- tend oder belegt gar, dass ihm die Schweizer Armee zugesichert habe, nicht mehr oder erst nach dem Kurs an der BME aufgeboten zu werden. Bei dieser Situation hätte er sich vor der Anmeldung zum Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hoch- schule erkundigen müssen, ob ein militärisches Aufgebot für den fraglichen Zeitraum vor- gesehen sei. Auch hätte er für die Rekrutenschule ein Verschiebungsgesuch stellen kön- nen. Nachdem er dies unterlassen hat, erfolgte seine Abmeldung nicht unverschuldet. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV liegt nicht vor. Die Schulgebühr ist deshalb nicht zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren wird A_____ für die entstandenen Verfah- renskosten von 300 Franken kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver- waltung [GebV; BSG 154.21]). Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden A_____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben) - Rektorat (Einschreiben) und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungstel- lung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Seite 4 von 5 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 5 von 5