Seite 5 von 6 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen GrĂ¼nden entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Physiknote im Zeugnis vom 1. Juli 2016 wird aufgehoben und ist durch das Gymnasium Biel-Seeland neu festzulegen. Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.