a den Notenabzug als Disziplinarmassnahme bei Prüfungen: Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die Note 1 erteilt (Abs. 1). Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden (Abs. 2). Sie oder er kann der Prüfungskommission u. a. folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position (Abs. 3 Bst. a).