für die Leistungsbeurteilung bei Proben Folgendes: Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet. Art. 83 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) regelt in Abs. 1 die Leistungsbeurteilung bei Prüfungen bzw. in Abs. 3 Bst. a den Notenabzug als Disziplinarmassnahme bei Prüfungen: Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die Note 1 erteilt (Abs. 1).