Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsbildungsgesetzgebung (anders als die Mittelschulgesetzgebung) mehrere Normen enthält, welche für verschiedene Situationen die Note 1 bzw. einen Notenabzug vorsehen. So regelt Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG 435.111.1) für die Leistungsbeurteilung bei Proben Folgendes: Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet.