Bei dieser Situation ist festzuhalten, dass für das Gymnasium keine Rechtsgrundlage dafür besteht, eine Unredlichkeit bei einer Probe mit der Note 1 zu ahnden. Mangels Rechtsgrundlage hätte die Physikprobe von A____ nicht mit der Note 1 bewertet werden dürfen. Die Zeugnisnote in Physik ist deshalb aufzuheben und das Gymnasium ist anzuweisen, die Zeugnisnote neu festzulegen. Es kann dies tun, indem es die Probe vom 9. Juni 2016 nicht berücksichtigt oder indem es A____ dazu auffordert, eine Nachprobe zu absolvieren.