Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_1149/2015 betraf nicht ein Gymnasium sondern eine Fachhochschule, der bezüglich der Regelung von Bildungsgängen Autonomie zukommt. Aus ihm lässt sich deshalb nicht unbesehen ableiten, dass eine reglementarische Grundlage des Gymnasiums dem Erfordernis der Gesetzesform genügen würde.