Das Schulreglement enthält zwar mit Artikel 32 eine Norm, welche unter dem Randtitel "Disziplin und Massnahmen" verschiedene Massnahmen aufzählt. Das Setzen der Note 1 wird allerdings nicht erwähnt. Abgesehen davon ist fraglich, ob das kantonale Recht den Gymnasien überhaupt einen Spielraum geben würde, in ihren Reglementen Massnahmen vorzusehen, welche die Mittelschulgesetzgebung nicht erwähnt (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1514). Die Frage kann hier aber offen bleiben. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_1149/2015 betraf nicht ein Gymnasium sondern eine Fachhochschule, der bezüglich der Regelung von Bildungsgängen Autonomie zukommt.