Sie kann die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen und Kandidaten als nicht bestanden erklären (Abs. 3). Die seit dem 1. August 2010 geltende Fassung Seite 4 von 6 Erziehungsdirektion des Kantons Bern nennt die Note 1 weiterhin nicht als Massnahme. Die Rechtsprechung der Erziehungsdirektion gilt deshalb weiterhin: Art. 4 MiSDV stellt keine genügende Rechtsgrundlage dafür dar, dass eine Unredlichkeit bei einer Prüfung mit der Note 1 geahndet wird. Dies muss – aufgrund des Randtitels "Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen" – umso mehr für eine Probe während des Semesters gelten.