Diese lautete wie folgt (vgl. BAG 08- 65): Werden Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist dies sofort der zuständigen Behörde zu melden (Abs. 1). Diese kann geeignete Massnahmen zur Erreichung eines ordnungsgemässen Prüfungsverlaufs treffen (z. B. die Wiederholung von Prüfungsteilen oder der gesamten Prüfung anordnen) oder die Prüfung der betreffenden Kandidatinnen oder Kandidaten einstellen (Abs. 2). Sie kann die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen und Kandidaten als nicht bestanden erklären (Abs. 3).