Die Prüfungsleitung bzw. das Präsidium der zuständigen Kommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden (Art. 4 Abs. 2 MiSDV). Im Entscheid vom 18. November 2009 i. S. T. E. P. hat die Erziehungsdirektion – betreffend eine gymnasiale Maturitätsprüfung – festgehalten, eine Notenreduktion aufgrund von Art. 4 MiSDV sei nicht zulässig, da dies eine Bestrafung auf der Ebene der Leistungsbewertung darstelle; Art. 4 MiSDV stelle dafür keine Grundlage dar (Erwägung 2.4.2.2). Diese Rechtsprechung erging unter der alten Fassung von Art. 4 MiSDV. Diese lautete wie folgt (vgl. BAG