Werden Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist dies sofort der Prüfungsleitung bzw. dem Präsidium der zuständigen Kommission zu melden (Art. 4 Abs. 1 MiSDV). Die Prüfungsleitung bzw. das Präsidium der zuständigen Kommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden (Art. 4 Abs. 2 MiSDV).