18 Abs. 1 des massgebenden Studiengangreglements. Danach wird jeder Betrug oder Betrugsversuch sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1,0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Gemäss dieser Rechtsprechung von Erziehungsdirektion und Bundesgericht ist es – gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage – grundsätzlich zulässig, eine Unredlichkeit bei einer Probe im Rahmen der Leistungsbeurteilung (mit der Note 1) zu ahnden. 2.3 Würdigung