Die Erziehungsdirektion führte aus, das Reglement – welches es beim Benützen unerlaubter Hilfsmittel vorsah, dass die Prüfung nicht bestanden sei – lasse keinen Raum für einen Notenabzug (Erwägung 2). Die II. öf- fentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte in ihrem Urteil 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 zu beurteilen, ob es zulässig war, einem Studenten der Fachhochschule in einem Modul wegen Betrugs die Note 1 zu erteilen. Das Bundesgericht bejahte dies u. a. gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des massgebenden Studiengangreglements.