Dabei könne die Zeugnisnote unter Einbezug der Hausarbeit oder aufgrund einer Nacharbeit festgelegt werden (Erwägung 4). Im Entscheid vom 12. Mai 1993 i. S. F. J. hatte die Erziehungsdirektion eine Situation zu beurteilen, in der die Universität bei einem Studenten wegen einer Unredlichkeit an einer Prüfung einen Notenabzug vorgenommen hatte. Die Erziehungsdirektion führte aus, das Reglement – welches es beim Benützen unerlaubter Hilfsmittel vorsah, dass die Prüfung nicht bestanden sei – lasse keinen Raum für einen Notenabzug (Erwägung 2).