Die Erziehungsdirektion hatte im Entscheid vom 12. Oktober 1998 i. S. S. G. die Situation zu beurteilen, dass ein Berufsfachschüler eine Hausarbeit nicht abgegeben und damit einen Disziplinarfehler begangen hatte. Die Berufsfachschule hatte ihm dafür die Note 1 erteilt. Die Erziehungsdirektion führte aus, das Setzen einer schlechten Leistungsnote sei ohne gesetzliche Grundlage als Disziplinarmassnahme nicht zulässig (Erwägung 2c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Sie hob die Zeugnisnote auf und wies die Berufsfachschule an, sie neu festzulegen. Dabei könne die Zeugnisnote unter Einbezug der Hausarbeit oder aufgrund einer Nacharbeit festgelegt werden (Erwägung 4).