Aufgrund des Legalitätsprinzips ist zu prüfen, ob eine genügende Rechtsgrundlage dafür besteht, dass eine Unredlichkeit bei einer Probe mit der Note 1 geahndet werden darf (zum Erfordernis des Rechtssatzes vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Ulrich Häfelin/Georg Seite 3 von 6 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 338 ff.).