12 Abs. 4 MiSDV). Schülerinnen und Schüler haben nach der definitiven Aufnahme das Recht, innerhalb des Bildungsgangs einmal ein Ausbildungsjahr zu wiederholen (Art. 13 Abs. 1 MiSDV). Wer bei der Wiederholung am Ende des ersten wiederholten Semesters ein ungenügendes Zeugnis erhält, muss aus dem Bildungsgang austreten; vorbehalten bleiben Artikel 56 und Artikel 101 (Art. 13 Abs. 3 MiSDV).