Ein Zeugnis ist genügend, wenn von den für die Promotion massgebenden Noten a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden (Art. 41 MiSDV). Schülerinnen und Schüler mit genügendem Zeugnis werden promoviert und treten ins nächste Semester über (Art. 12 Abs. 2 MiSDV). Schülerinnen und Schüler mit zwei aufeinander folgenden ungenügenden Zeugnissen werden nicht promoviert und müssen ein Ausbildungsjahr wiederholen oder austreten (Art. 12 Abs. 4 MiSDV).