Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, erfolgt eine uneingeschränkte Überprüfung (BVR 2012 S. 152 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. Materielles