Angefochten ist das Zeugnis des zweiten Semesters des Schuljahres 2015/2016, welches der Rektor als Teil der Schulleitung unterzeichnet hat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 (MiSDV; BSG 433.121.1) entscheidet die Schulleitung über die Promotionen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2 Bst. a des Schulreglements des Gymnasiums Biel-Seeland vom 16./21. April 2016 [nachfolgend: Schulreglement]). Die Schulleitung setzt sich zusammen aus dem Rektor bzw. der Rektorin und dessen oder deren Stellvertretung, den Konrektoren und Konrektorinnen und dem Leiter oder der Leiterin Personal und Administration (Art. 13 des Schulreglements).