{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2016-12-02", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_300-14-16_2016-12-02.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-300-14-16-vom-02-12-2016.pdf", "Checksum": "9ef9ecb83f84b1d436d556b2523e8ca3"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["300.14-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 02.12.2016 300.14-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 02.12.2016 300.14-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Promotionsentscheid am Gymnasium"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:01", "Checksum": "c380c7722aad1d555f8ee67c4028a799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 02.12.2016 300.14-16\nRegeste:\nPromotionsentscheid am Gymnasium\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.300.14/16 (752136)\n\n2. Dezember 2016\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (ungenügendes Zeugnis,\nAustritt)\n\nA____\n\ngegen\n\nGymnasium Biel-Seeland,\nSchulleitung, Ländtestrasse 12, 2503 Biel\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ besucht das Gymnasium Biel-Seeland (nachfolgend: Gymnasium). Beim\nzweiten Semester des Schuljahres 2015/2016 handelt es sich um ein Wiederholungssemester. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 teilte ihm das Gymnasium mit, dass\ner aus dem gymnasialen Bildungsgang austreten müsse, weil sein Zeugnis ungenügend sei.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 20. Juli 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Zeugnisnote in Physik sei von 3,5 auf 4,5 anzuheben und das Zeugnis sei als genügend zu erklären.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 22. August 2016 beantragte der Konrektor sinngemäss, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 13. September 2016 gingen die Schlussbemerkungen von A____ ein.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2016 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nAngefochten ist das Zeugnis des zweiten Semesters des Schuljahres 2015/2016, welches\nder Rektor als Teil der Schulleitung unterzeichnet hat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der\nMittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 (MiSDV; BSG 433.121.1) entscheidet\ndie Schulleitung über die Promotionen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2 Bst. a des Schulreglements des Gymnasiums Biel-Seeland vom 16./21. April 2016 [nachfolgend: Schulreglement]). Die Schulleitung setzt sich zusammen aus dem Rektor bzw. der Rektorin und\ndessen oder deren Stellvertretung, den Konrektoren und Konrektorinnen und dem Leiter\noder der Leiterin Personal und Administration (Art. 13 des Schulreglements). Vorliegend\nhat zu Recht der Rektor als Teil der Schulleitung die angefochtene Verfügung unterzeichnet.\n\nGemäss Art. 68 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12)\nkann gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig,\ndie Beschwerde von A____ zu behandeln.\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o-\nder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nBeschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 68 Abs. 3 MiSG). Dabei legt sich die Erziehungsdirektion bei\nder Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auf, weil sie wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu\nwürdigen wie die verfügende Instanz. Sie beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die\n\nSeite 2 von 6\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nPrüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat\nleiten lassen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsätzen strittig oder\nwerden Verfahrensmängel gerügt, erfolgt eine uneingeschränkte Überprüfung (BVR 2012\nS. 152 E. 1.2 mit Hinweisen).\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist der Promotionsentscheid, wonach A____ wegen des ungenügenden Zeugnisses aus dem Gymnasium austreten muss. Der Promotionsentscheid stützt sich unter\nanderem auf die Note 3,5 im Fach Physik. Diese setzt sich aus drei Noten zusammen.\nEine davon stammt von der Physikprobe zur Relativitätstheorie, die mit der Note 1 bewertet worden ist.\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\nA____ macht geltend, das Gymnasium hätte ihm für die Physikprobe zur Relativitätstheorie nicht die Note 1 setzen dürfen.\n\nDas Gymnasium vertritt die Auffassung, das Vorgehen des Physiklehrers sei korrekt gewesen.\n\n2.2 Rechtliche Ausgangslage\n\nEin Zeugnis ist genügend, wenn von den für die Promotion massgebenden Noten a) die\ndoppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die\nSumme aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter\n4 erteilt werden (Art. 41 MiSDV). Schülerinnen und Schüler mit genügendem Zeugnis\nwerden promoviert und treten ins nächste Semester über (Art. 12 Abs. 2 MiSDV). Schülerinnen und Schüler mit zwei aufeinander folgenden ungenügenden Zeugnissen werden\nnicht promoviert und müssen ein Ausbildungsjahr wiederholen oder austreten (Art. 12\nAbs. 4 MiSDV). Schülerinnen und Schüler haben nach der definitiven Aufnahme das\nRecht, innerhalb des Bildungsgangs einmal ein Ausbildungsjahr zu wiederholen (Art. 13\nAbs. 1 MiSDV). Wer bei der Wiederholung am Ende des ersten wiederholten Semesters\nein ungenügendes Zeugnis erhält, muss aus dem Bildungsgang austreten; vorbehalten\nbleiben Artikel 56 und Artikel 101 (Art. 13 Abs. 3 MiSDV).\n\n"}