Seite 6 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern schliessend wird das Gymnasium über das Bestehen der Aufnahmeprüfung neu verfügen müssen. 3 Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubewertung im Sinne der Erwägungen an das Gymnasium Biel-Seeland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.