Im Übrigen ist zu beachten, dass bei Prüfungen von Schülerinnen und Schülern innerhalb der obligatorischen Schulpflicht auch pädagogische Überlegungen stärker zu gewichten sind als bei Berufsabschlussprüfungen von Erwachsenen. Grundsätzlich ist den Schülerinnen und Schülern deshalb mit Wohlwollen und nicht mit Misstrauen zu begegnen. 2.6 Fazit Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Gymnasium muss die Prüfung von A.___ umgehend neu bewerten. Dabei wird zu beachten sein, dass bei den Teilaufgaben "1.2 Verständnisaufgaben" und "1.3 Fragen zum Text" für falsche Antworten keine Punkteabzüge erfolgen dürfen. An-