581 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem öffentlichen Interesse der Vermeidung von Zufallstreffern steht das private Interesse der Schülerinnen und Schüler gegenüber, dass ihr Können und Wissen uneingeschränkt gewürdigt wird. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall bei einer Bewertungsmethode, bei der fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind. Gerade für Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter ist es zudem kaum nachvollziehbar, weshalb sie für richtig gelöste Aufgaben keine Punkte erhalten.