Für die Erziehungsdirektion erweist sich damit die Bewertungsmethode mit Punkteabzügen für falsche Antworten zur Erreichung des angestrebten Ziels als nicht erforderlich. Es stehen dazu vielmehr mildere Massnahmen zur Wahl. Die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung bedarf einer Abwägung der öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 323; so genannte Zumutbarkeit; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).