Genf 2012, Rz. 320 ff.). Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 321). Mit der Vergabe von Punkteabzügen für falsche Antworten kann der Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern bei Multiple- Choice-Prüfungen grundsätzlich zwar entgegen gewirkt werden. Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck aber auch erforderlich sein, d. h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.