Soweit die Prüfungsbehörde geltend macht, die Bewertungsmethode sei gewählt worden, um zu vermeiden, dass es sich Schülerinnen und Schüler einfach machten, indem sie alle Kreuze bei richtig setzten, in der Annahme, dass sich darunter sicher einige zutreffende Antworten befänden, ist Folgendes anzumerken: Jedes staatliche Handeln hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Verhältnismässigkeit ist unter den Aspekten der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu prüfen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz.