A.___ macht zu Recht nicht geltend, er sei durch unzutreffende Angaben zur Bewertung irregeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die allfällige Bekanntgabe der Bewertungsmethode Einfluss auf die Zeiteinteilung und die Sorgfalt gehabt hätte. Von einem Kandidaten der Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das 9. Schuljahr eines Gymnasiums des Kantons Bern darf erwartet werden, dass er für die gesamte Prüfung das gleiche Mass an Sorgfalt aufbringt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Seite 4 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern