Sind sie es nicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch grundsätzlich geeignet ist, das Prüfungsverhalten des Kandidaten zu beeinflussen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, sondern liegt vielmehr nahe (und dürfte durch einen solchen Hinweis sogar intendiert sein), dass sich die Prüflinge bei der Einteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe darauf einstellen (Norbert Niehues/Edgar Fischer/Christoph Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rz. 396).