Die MiSDV enthält keine Bestimmung, wonach den Prüfungsteilnehmer die Bewertungsmethode mit der Aufgabenstellung bekanntzugeben sei. Es liegt somit im Ermessen der Prüfungsbehörde, ob sie Informationen zur Bewertung der Prüfung bekannt gibt oder nicht. Enthält die Aufgabenstellung – was sie nicht muss – Angaben zum Bewertungsmassstab, so müssen auch diese Informationen richtig sein. Sind sie es nicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch grundsätzlich geeignet ist, das Prüfungsverhalten des Kandidaten zu beeinflussen.